Digitale Barrierefreiheit

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ab Juni 2025 verpflichtend
Ab wann müssen Websites barrierefrei sein?
Pflicht ab 28. Juni 2025
Welche Websites betrifft es?
z. B. Onlineshops, E-Commerce-Anbieter, Websites mit Möglichkeiten zur Terminbuchung oder einem Kontaktformular
Websites mit dem Ziel eines Vertragsabschlusses
Welche Möglichkeiten gibt es?
  1. Analyse der bestehenden Website
  2. Grundlegende Weboptimierung
  3. Overlay-Lösung
  4. Barrierefreiheitserklärung
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Was passiert bei Pflichtverletzung?
Dies gilt als Ordnungswidrigkeit, für die ein Bußgeld von bis zu 100.000 € fällig wird.
Welche Möglichkeiten gibt es?

Das optimale Umsetzungskonzept

1. Analyse der bestehenden Website

Der aktuelle Stand der Barrierefreiheit wird mit Hilfe automatisierter Analysetools überprüft, damit die notwendigen Maßnahmen ermittelt werden können.

2. Grundlegende Weboptimierung

Optimierung von Struktur, Farben, Schriftbild und Funktionen, um die allgemeine Zugänglichkeit der Website zu gewährleisten.
Gewährleisten der allgemeinen Zugänglichkeit
Optimieren der Kompatibilität mit assistiven Technologien
z. B. externe Screenreader und Tastaturbedienbarkeit

3. Overlay-Lösung

Ergänzend zur barrierefreien Website kann das Baumkrone-Overlay implementiert werden. Es stellt Funktionalitäten bereit, mit denen Nutzer:innen die Seite an ihre Bedürfnisse anpassen können. Dazu gehören z. B. die Anpassung von Schriftgröße und Kontrast oder eine Vorlesefunktion.
Das Tool wird am rechten Seitenrand der Website implementiert. Mit Klick auf das Tool können die individuell festgelegten Funktionen aktiviert werden.

4. Barrierefreiheitserklärung

Die Barrierefreiheitserklärung wird anhand automatisierter Analysen und mithilfe des eRecht24-Generators erstellt. Zudem gibt es die Möglichkeit einen Prüfbericht des BIK BITV-Test-Verbunds zu erhalten, der die Barrierefreiheit der Website zertifiziert.
Ruf uns an, damit wir deine Seite fristgerecht barrierefrei gestalten können!
Kontakt Matthias Baumgartner

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